Allgemeine Regeln für die Aufstellung und den An- und Abtransport von Containern zur Entsorgung von gewerblichen Abfällen

Zufahrten und Aufstellplatz

Der Kunde hat für einen geeigneten Aufstellplatz für den Container und die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Der Aufstellplatz muss für unsere Fahrzeuge ohne zusätzlichen Aufwand erreichbar sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann in diesem Sinne für die Erfüllung des Auftrages geeignet, wenn der Untergrund für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz durch das Befahren mit unseren Fahrzeugen übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, wir haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

Für Schäden am Fahrzeug oder am Container und für Maßnahmen zur Bergung liegengebliebener Fahrzeuge infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Kunde.

Sicherung des Containers

Wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist, stellt EZS einen mit rot-weißen Warnstreifen versehenen Container bereit. Für die eventuell erforderliche weitergehende Sicherung des Containers durch Beleuchtung, Absperrung oder Anbringung von Verkehrseinrichtungen im Sinne von § 4 Abs. 1 StVO (Absperrschranken und andere rot-weiße Warneinrichtungen) ist allein der Kunde verantwortlich.

Die wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigung- etwa in der Form einer Sondernutzungserlaubnis – hat der Kunde vor Anlieferung des Containers einzuholen und auf Verlangen der EZS vorzuweisen. Abweichend von dieser Regelung kann im Auftrag schriftlich vereinbart werden, dass EZS die Sicherung des Containers übernimmt und die verkehrsrechtlich erforderlichen Genehmigungen einholt. In diesem Fall hat der Kunde die dafür aufgewendeten Kosten und Auslagen zuzüglich eines angemessenen Aufschlags für Verwaltungskosten zu erstatten.

Der Kunde haftet für Folgen unterlassener oder unzureichender Sicherung der Zufahrtswege, des Aufstellplatzes und des Containers und hat EZS insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Gleiches gilt für das Fehlen der vorstehend erwähnten behördlichen Genehmigungen, es sei denn, EZS hat die Einholung der Genehmigungen vertraglich übernommen.

Beladung der Container

Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts befüllt werden. Für Schäden und zusätzliche Kosten, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung des Containers entstehen, haftet der Kunde.

In den Container dürfen nur die im Auftrag bezeichneten Abfallarten und Reststoffe eingefüllt werden. Auf Verlangen von EZS hat der Kunde die Abfälle nach Maßgabe der NachweisVO zu deklarieren oder, soweit es sich nicht um nachweispflichtige Abfälle handelt nachvollziehbare Angaben zur Beschaffenheit des Containerinhalts zu machen.

Der Kunde hat im Rahmen seiner Vertragspflichten als Mieter dafür zu sorgen, dass der Container nicht von Dritten benutzt wird und dass der Container unkontrolliert befüllt wird. Dies ist eine Hauptleistungspflicht aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag. Er ist für alle Stoffe verantwortlich, die in der Zeit von der Aufstellung bis zur Abholung in den Container eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des Kunden durch Dritte geschieht.

Für Schäden, die EZS durch Nichtbeachtung der Beladevorschriften entstehen einschließlich etwaiger zusätzlicher Entsorgungskosten für nicht vertragsgerechte Abfälle, haftet der Kunde.