Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB’ en)

Unsere AGB‘ en sind Bestandteil aller Angebote und Verträge insbesondere über die Gestellung von Transportbehältern (Containern, Pressen), sowie den Transport und die Entsorgung von Abfällen. Sie gelten ferner für sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Lieferungen und Leistungen sowie auch für alle zukünftigen Geschäfte gleicher Art, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit dem ersten Vertragsabschluss bestätigt der Kunde gemäß § 305 Abs. 2 BGB sein Einverständnis damit, dass unsere AGB’ en vollinhaltlich Bestandteil der jeweiligen Verträge werden. Abweichungen von unseren AGB’ en gelten nur, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt werden. Einer Gegenbestätigung des Kunden unter Hinweis auf seine AGB‘ en wird widersprochen. AGB’ en des Kunden werden ganz oder teilweise nur wirksame Vertragsbestandteile, wenn dies schriftlich mit uns vereinbart wird.

Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt entweder erst mit schriftlicher Annahmeerklärung des Kunden oder schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns oder durch einen von beiden Seiten unterzeichneten Vertrag zustande. Bei der Abgabe von Willenserklärungen per Telefax gilt das Sendeprotokoll als Beweis des Zugangs.

Leistungsumfang

Soweit nicht anders im Vertrag geregelt, umfassen die Leistungen des EZS die Bereitstellung von Containern zur Aufnahme von Abfällen oder Wertstoffen für die Dauer der vereinbarten Mietzeit, die Abfuhr des Containers zu einer vereinbarten oder von uns bestimmten Abladestelle, gegebenenfalls die Aufbereitung und Lagerung sowie die schadlose und ordnungsmäßige Verwertung und/oder Beseitigung der Abfälle nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

Für die Abwicklung des Auftrages über Containergestellung, den zeitlichen Ablauf, die Voraussetzungen für die Aufstellung, Beladung und Abholung des Containers gelten die Allgemeinen Regeln für die Aufstellung und den An- und Abtransport von Containern zur Entsorgung von gewerblichen Abfällen, die damit Bestandteil des dieser AGB’ en sind und Bestandteile der jeweiligen Verträge werden. Dies gilt auch für unsere Technischen Annahmebedingungen

Preise und Zahlungsbedinungen

Unsere Preise sind Nettopreise, denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist.

Sofern nicht anders im Vertrag geregelt, wird die Vergütung für die Bereitstellung eines Containers während der vereinbarten Mietzeit, für den An- und Abtransport einschließlich der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle am Bestimmungsort mit einer Pauschale nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste abgegolten. Notwendige Nebenkosten im Zusammenhang mit der Aufstellung und Abholung des Containers, wie z.B. Kosten für besondere Sicherungsmaßnahmen, Reinigung des Aufstellplatzes, Deponiegebühren, Sortierkosten, Kosten der energetischen Verwertung (Verbrennung) der Abfälle, Abschluss- und Wiegegebühren, Verkehrsabgaben und Verwaltungsgebühren sowie Transportverpackungen (Paletten, BigBags, Säcke, Fässer oder andere Gebinde) werden gesondert in Rechnung gestellt.

Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, wird eine Entschädigung nach Maßgabe unserer Preisliste berechnet, die in unseren Geschäftsräumen ausliegt.

Abrechnungsgrundlage für unsere Transport- und Entsorgungsleistung ist das Wiegeprotokoll einer amtlich geeichten Waage. Unsere Rechnungen sind 15 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig, sofern keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart werden. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in Höhe von mindestens 5% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden können wir für zukünftige Lieferungen und Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen. Leistet der Kunde den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, können wir vom Vertrag zurücktreten.

Termine, Liefer- und Leistungszeit

Die in der Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag angegebenen Termine, Liefer- und Leistungszeiten sind verbindlich. Abweichungen bis zu 5 Stunden vom zugesagten Zeitpunkt für Bereitstellung bzw. Abholung des Containers gelten als unwesentlich und begründen für den Kunden keinerlei Ansprüche gegen uns.

Liefer- und Leistungsstörungen, die auf höherer Gewalt oder auf Umstände zurückzuführen sind, die wir nicht zu vertreten haben und die unsere Liefer- und/oder Leistungsmöglichkeit wesentlich erschweren oder ganz oder teilweise unmöglich machen, wie z.B. außergewöhnlich Witterungsverhältnisse, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und Transportbehinderungen, entbinden uns von unserer Liefer- und/oder Leistungspflicht, solange sie andauern. Der Kunde kann daraus keine Rechte herleiten, es sei denn, wir hätten grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.

Entsorgungsnachweis, Begleitschein

Der Kunde ist verpflichtet, dem Fahrer bei Abholung des Containers die vollständig ausgefüllten Beförderungs- und Begleitpapiere nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der einschlägigen Rechtsverordnungen (z.B. Entsorgungsnachweis, Begleitschein, Verantwortliche Erklärung, gegebenenfalls Deklarationsanalyse zur Nachweisverordnung und ADR-Formulare) auszuhändigen.

Ist der Kunde nicht in der Lage, unserem Beauftragten die erforderlichen Papiere vor Aufnahme des Containers zu übergeben, können wir vom Vertrag zurücktreten oder die Papiere selbst beschaffen. Wir berechnen dafür eine Pauschale von € 25,00 zuzüglich Mehrwertsteuer für jedes amtliche Formular. Im Übrigen ist der Kunde auch sonst verpflichtet, allen durch ihn zu erfüllenden gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen, die bei der Durchführung der jeweiligen Verträge durch ihn zu beachten sind, nachzukommen.

Im Falle des Rücktritts vom Vertrag haben wir Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die uns entstandenen Kosten. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, den Container unverzüglich auf seine Kosten zu entleeren. Kommt er innerhalb einer angemessenen Nachfrist dieser Pflicht nicht nach, wird der Container durch uns entleert und der Kunde mit den dadurch entstandenen Kosten belastet. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung behalten wir uns vor.

Erfüllungsort, Eigentums – und Gefahrübergang

Erfüllungsort ist in jedem Fall der Betrieb oder der mit dem Kunden vereinbarte Aufstellungsort des Containers. Das Eigentum und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung sowie die abfallrechtliche Verantwortung der vom EZS zur Entsorgung zu übernehmenden Abfälle gehen, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, erst mit Abholung des gefüllten Containers durch unsere Fahrzeuge oder durch den mit der Durchführung des Transports Beauftragten auf EZS über. EZS gilt ab diesem Zeitpunkt als Abfallbesitzer im abfallrechtlichen Sinne.

Gewährleistung und Haft

EZS steht dafür ein, dass sich die Container in sicherem und den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Zustand befinden und für die Aufnahme und den Transport der dem Auftrag zugrunde liegenden Abfälle geeignet sind.

Angaben über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus unwesentlichen Abweichungen hiervon können weder Preisminderungen noch sonstige Ansprüche hergeleitet werden.

Der Transport und die Verwertung und/oder Beseitigung der von uns übernommenen Abfälle erfolgt ordnungsgemäß und schadlos unter Beachtung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen. Wir behalten uns vor, den Umfang der Gewährleistung und die Gewährleistungsfristen den Verhältnissen des Einzelfalles durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen anzupassen.

Unsere Haftung ist auf den Schaden begrenzt, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder einen unserer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung entstehen. Der Ersatz von mittelbaren Schäden oder Mangelfolgeschäden, insbesondere Produktionsausfall, Anlagenstillstand und entgangener Gewinn ist – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen.

Obhutspflicht, Schadensersatz

Der Kunde hat während der Mietzeit für den Container die Verkehrssicherungspflicht und dafür zu sorgen, dass der Container nicht von Unbefugten benutzt wird. Eine Untervermietung des Containers ist nicht zulässig. Im Falle des vertragswidrigen Gebrauchs und bei schuldhafter Verletzung seiner Obhutspflicht haftet der Kunde fürsesawq Verlust oder Beschädigung des Containers während der Mietzeit.

Liefer- und Leistungsvorbehalte, Störstoffe

EZS hat das Recht, die vom Kunden in den Container geladenen Abfälle zurückzuweisen, wenn diese nicht den im Angebot/Vertrag festgelegten Spezifikationen, Zusammensetzungen, Abmessungen, Gewichten und/oder sonstigen für den Transport im Container oder die Verwertung/Beseitigung maßgeblichen Eigenschaften entsprechen.

Stoffe oder Bestandteile der Abfälle, die einen schadlosen und ordnungsmäßigen Transport oder die schadlose und ordnungsmäßige Verwertung behindern oder ganz oder teilweise unmöglich machen oder zu einer Beeinträchtigung oder Beseitigung der Funktionstüchtigkeit des eingesetzten Transportmittels oder der Verwertungsanlagen einschließlich aller zur Vor- und Nachbehandlung erforderlicher Anlagenteile führen können (Störstoffe), werden ausgesondert und vom Transport ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, die ausgesonderten Störstoffe zurückzunehmen bzw. zu behalten.

Wird die nicht vertragsgerechte Qualität oder Beschaffenheit des Abfalls erst nach Übernahme durch EZS bzw. deren Erfüllungsgehilfen erkannt, so hat der Kunde die der EZS im Zusammenhang mit einer gegebenenfalls erforderlich werdenden anderweitigen Entsorgung entstehenden Kosten zu erstatten.

Soweit Liefer- und Leistungsvorbehalte bestehen und / oder eine Störstoffentsorgung durch EZS erforderlich wird, hat der Kunde der EZS alle hiermit verbundenen Kosten zu erstatten, falls diese von EZS verauslagt werden müssen.

Sonstige Regelungen

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Entsorgungs- oder Liefervertrag, für den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist Salzgitter. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Vertragsänderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, oder sollten sie eine Lücke enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung wird dann durch eine Regelung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt; das gleiche gilt für das Ausfüllen einer Lücke.

Entsorgungszentrum Salzgitter GmbH

Diebesstieg 50
38229 Salzgitter