Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Entsogungszentrum Salzgitter GmbH (EZS) für die Entsorgung von verwertbaren Gewerbeabfällen (Regionalverwertungstonne)
1. Vertragsgegenstand
Die EZS übernimmt die Abfuhr und ordnungsgemäße Entsorgung der im Bereich der Auftraggeberin (AG) anfallenden Abfallstoffe nach Maßgabe des Entsorgungsvertrages. Vertragsgegenstand sind ausschließlich diejenigen Abfallstoffe, die von der AG im Entsorgungsvertrag näher bezeichnet werden. Andere als die bezeichneten Stoffe dürfen nicht in die Behälter gefüllt werden.
2. Aufstellen der Behälter
Die EZS stellt der AG geeignete Behälter zur Sammlung der Abfälle zur Verfügung. Diese Behälter bleiben im Eigentum der EZS und werden gegen Berechnung einer Vergütung zur Verfügung gestellt. Die AG hat für die Aufstellung des Behälters einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Ihr obliegt es, den Behälter an dieser Stelle zu befüllen, pfleglich zu behandeln und zu sichern. Bedarf die Aufstellung des Behälters einer Sondernutzungserlaubnis (etwa bei Aufstellung im öffentlichen Straßenraum), so beschafft diese die AG, die auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht (z.B. Beleuchtung bei Dunkelheit) verantwortlich ist. Die AG haftet für Schäden oder bei Verlust an Abfallbehältern, sofern sie nicht nachweist, daß sie insoweit kein Verschulden trifft. Erforderliche Umladungen gehen zu Lasten der AG. Die EZS ist jederzeit berechtigt, den Behälter gegen ein anderes Gefäß auszutauschen. Im Falle der Beendigung des Vertrages ist die EZS berechtigt, den Behälter unverzüglich abzuholen.
3. Abfuhr- und Beseitigungspflicht / Abfallrechtliche Verantwortung
Mit Übernahme der Abfälle in das von EZS oder einem beauftragten Spediteur gestellte Fahrzeug geht das Eigentum an den Abfällen und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung sowie die abfallrechtliche Verantwortung auf die EZS über.
Die Pflicht der EZS ruht, solange die Entsorgung aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Streik usw.), nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Schadensersatz- oder Ausgleichanspruche durch den oben genannten Leistungsausfall sind ausgeschlossen. Die EZS ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte erbringen zu lassen, vorausgesetzt die vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen werden hierbei eingehalten. Der Anspruch der AG ist nicht übertragbar.
Die durch die EZS übernommenen Leistungspflichten entbinden die AG nicht von der rechtlichen Verantwortung für die zu entsorgenden Abfälle zur Verwertung bzw. zur Beseitigung.
Alle Maßnahmen, die die EZS neben den eigentlichen Entsorgungsleistungen trifft (z.B. Beprobung) dienen ausschließlich der Erfüllung der der EZS obliegenden Pflichten. Rechtsansprüche der AG oder Dritter begründen sie nicht. Die AG ist für die richtige Deklaration allein verantwortlich. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächti-gung der EZS zur Vertretung gegenüber Behörden, Beliehenen und Firmen.
Soweit die EZS die AG bei der Erstellung der „Verantwortlichen Erklärung“ berät, handelt es sich um eine Tätigkeit, die die AG nicht von ihrer Verantwortlichkeit freistellt. Die EZS ist berechtigt, die Annahme von Abfällen, die von ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der „Verantwortlichen Erklärung“ abweichen, zu verweigern oder solche Stoffe einer ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung zuzuführen und der EZS etwaige Mehrkosten zu berechnen.
4. Termine
Die Behälter werden, wie vertraglich vereinbart, entleert. Bei Nichteinhaltung der Termine durch die EZS gilt folgendes:
Falls die Verzögerung nicht von der EZS zu vertreten ist, bleibt der Vertrag mit allen Rechten und Pflichten bestehen, soweit nicht die Regelung gem. Ziff. 3 greift.
Bei einer von der EZS zu vertretenden Verzögerung hat die AG das Recht, der EZS eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf den Vertrag zu kündigen. Alle weiteren Ansprüche der AG sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nichteinhaltung der Termine durch die EZS ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen. Während der Vertragslaufzeit von 12 Monaten kann die Leerungshäufigkeit erhöht bzw. verringert werden. Dieses muß jedoch mindestens 2 Tage vor dem jeweiligen Leerungstag durch den AG bekanntgegeben werden.
Innerhalb von 12 Monaten müssen 10 Mindestleerungen erfolgen.
5. Zahlung
Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mangels abweichender Vereinbarung beziehen sie sich lediglich auf die eigenen Leistungen der EZS. Zusatz- und Nebenkosten werden der AG gesondert in Rechnung gestellt.
Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung wird monatlich oder jeweils zur Quartalsmitte ausgestellt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Empfang ohne Abzug zu bezahlen. Zusätzlich durch den AG bestellte Leerungen werden monatlich nachberechnet. Die Verrechnung mit erzielten Bonusstufen erfolgt zum Ende der Vertragslaufzeit. Im Falle einer Überschreitung der Zahlungsfrist stehen der EZS ab Zugang der ersten Mahnung Verzugszinsen zum banküblichen Zinssatz zu.
Die AG ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gegen den Vergütungsanspruch der EZS aufzurechnen.
6. Preisanpassung
Ändern sich die der Kalkulation der Preise zugrundeliegenden Kosten, ist der Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen.
Diese Anpassung ist schriftlich gegenüber der AG unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung der Preise geltend zu machen. Diesem Anpassungsverlangen kann die AG binnen zwei Wochen nach Zugang widersprechen. Unterläßt sie den fristgemäßen Widerspruch, gelten die neuen Preise als vereinbart, und zwar mit Wirkung ab dem 01. des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt.
Die EZS hat in ihrem Schreiben auf das Recht des Widerspruchs und die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
Im Falle des rechtswirksamen Widerspruchs ist der AG berechtigt, den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten zu unveränderten Bedingungen, beginnend mit dem Zugang des Widerspruchsschreibens, mit einer Frist von einem weiteren Monat zu kündigen.
7. Haftung
Sollte die EZS, aus welchem Grunde auch immer, zum Schadensersatz verpflichtet sein, so beschränkt sich ihre Haftung der Höhe nach auf eine Monatsvergütung. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern die EZS bzw. ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
8. Nebenabreden / Teilunwirksamkeit
Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der EZS. Dies gilt nicht für bereits mit diesem Vertrag vereinbarte, aber der Höhe nach noch nicht feststehende Preisanpassungen.
Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist in einem solchen Falle in der Weise zu ersetzen, daß der wirtschaftlich gewollte Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird. Gleiches gilt, wenn während der Laufzeit des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entstehen sollte.
9. Vertragsdauer / Kündigung
Dieser Vertrag wird für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Die Laufzeit verlängert sich um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende gekündigt wurde.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß den vorstehenden Vereinbarungen bzw. den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
Kündigungen haben per Einschreiben zu erfolgen.
10. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird, soweit dieses gesetzlich zuverlässig ist, der Geschäftssitz der EZS vereinbart.